
Um an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben zu können, gibt es, je nachdem ob die Gesellschaft Inhaberaktien oder Namensaktien ausgegeben hat, unterschiedliche Voraussetzungen. Ein Anmeldeerfordernis für die Hauptversammlung durch eine Satzungsregelung gem. § 123 Abs. 2 S. 1 AktG findet man meist bei beiden Arten (siehe Anlage 1 – Übersicht über Satzungsregelungen der DAX-Unternehmen).
Bei Gesellschaften mit Inhaberaktien werden die Aktionäre meist gem. § 123 Abs. 3 S. 1 AktG durch die Satzung verpflichtet, zusätzlich ihren Anteilsbesitz nachzuweisen. Sowohl die Anmeldungen der Aktionäre bei der Anmeldestelle als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in der Regel von den Depotbanken durchgeführt. Erfolgt die Anmeldung fristgerecht bei der Anmeldestelle und ist der Besitznachweis korrekt erbracht, bekommen die Aktionäre von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt.
Bei Gesellschaften mit Namensaktien ergibt sich die Berechtigung aus § 123 Abs. 5 AktG in Verbindung it § 67 Abs. 2 S. 1 AktG. Demnach gilt als Aktionär, wer im Aktienregister eingetragen ist. Da es bei Namensaktien keinen Nachweisstichtag gibt, muss nachgeprüft werden, ob der fristgerecht angemeldete Aktionär am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist.