Letzter Anmeldetag

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Gibt es ein Anmeldeerfordernis und keine satzungsbedingte Verkürzung der Anmeldefrist endet die Anmeldefrist zur Hauptversammlung gem. § 123 Abs. 2 S. 2 AktG mit Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung. Anhand der Anmeldedaten kann kontrolliert werden, welche Aktionäre oder Aktionärsvertreter sich zur Hauptversammlung angemeldet haben. Hieraus lassen sich Rückschlüsse auf den Umfang der organisatorischen Maßnahmen, wie Catering oder Bestuhlung des Versammlungssaales ziehen.  Der Anmeldebestand lässt jedoch in manchen Fällen auch eine Prognose auf die zu erwartenden Abstimmungsergebnisse zu. Dies ist besonders bei Unternehmen der Fall, bei denen sich ein Großteil der Aktien und damit der Stimmrechte in der Hand weniger Investoren befindet. Es erscheint sinnvoll, am Vortag des letzten Anmeldetages bereits die Anmeldedaten zu kontrollieren, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die jeweiligen Tagesordnungspunkte voraussichtlich die nötige Mehrheit bekommen werden oder nicht. Befinden sich große bekannte Stimmpakete noch nicht im Anmeldebestand, kann bis zum Ende der Anmeldefrist noch versucht werden, die Inhaber der Aktien zu einer Anmeldung ihres Aktienbestandes zur Hauptversammlung zu bewegen und bei der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung teilzunehmen oder im Vorfeld der Versammlung den Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Kategorie: Vorbereitung

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