
Gem. § 130 Abs. 5 AktG muss der Vorstand der Aktiengesellschaft unverzüglich nach der Versammlung eine öffentlich beglaubigte Kopie der Niederschrift über die Versammlung und ihrer Anlagen beim Handelsregister einreichen. Das Original der Niederschrift verbleibt gem. § 25 Abs. 1 BnotO beim Notar. In der Praxis wird die Kopie oft direkt durch den Notar dem Registergericht zur Einstellung ins Handelsregister zugeleitet.
Wurde von der Hauptversammlung ein Beschluss zur Änderung der Satzung gefasst, so ist diese gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AktG ebenso durch den Vorstand zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Auch dies muss grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgen, sofern der Vorstand durch die Hauptversammlung keine andere Anweisung erhalten hat1. Gem. § 181 Abs. 3 AktG wird die Satzungsänderung erst dann wirksam, wenn sie im örtlich zuständigen Handelsregister eingetragen ist. Häufig werden Beschlüsse, die Satzungsänderungen beinhalten, insbesondere dann, wenn sie in Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen stehen, von Aktionären angefochten. Durch die Anfechtungsklage soll die Eintragung und damit die Wirksamkeit der Satzungsänderung hinausgezögert werden. Ist hiervon eine Kapitalmaßnahme betroffen, die den weiteren Bestand der Gesellschaft sichern soll, kann der Vorstand in dieser Weise unter Druck gesetzt werden, einem außergerichtlichen Vergleich zuzustimmen und eine Zahlung zu veranlassen, damit der klagende Aktionär seine Klage fallen lässt. Anfechtbare Beschlüsse müssen jedoch ebenso zum Handelsregister angemeldet werden, auch wenn bereits eine Anfechtungsklage erhoben worden ist2. In diesem Fall sollte der Vorstand den Registerrichter jedoch auf diesen Umstand hinweisen.
Schüttet eine börsennotierte Gesellschaft infolge des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung eine Gewinnbeteiligung an die Aktionäre aus, so hat sie gem. § 30b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG im Bundesanzeiger Angaben über die Ausschüttung und Auszahlung der Dividende zu veröffentlichen. Börsennotierte Gesellschaften müssen gem. § 130 Abs. 6 AktG innerhalb von sieben Tagen die auf der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen. Die Angaben nach § 130 Abs. 2 S. 2 AktG sind auch dann notwendig, wenn der Versammlungsleiter von der vereinfachten Beschlussfeststellung gem. § 130 Abs. 2 S. 3 AktG Gebrauch gemacht hat und nur eine Kurzfassung der Ergebnisfeststellung verlesen hat3. Geschieht dies nicht, liegt zwar ein Pflichtverstoß vor; dieser wird jedoch durch das Aktiengesetz nicht sanktioniert und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar4.