Aufstellung der Jahresabschlüsse

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BilanzDamit der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie ein etwaiger Konzernabschluss und Konzernlagebericht gem. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG vom Aufsichtsrat gebilligt und der Hauptversammlung vorgelegt werden können, müssen diese vollumfänglich erstellt und von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüft werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses geschieht gem. § 172 AktG in der Regel dadurch, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss billigt.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und gegebenenfalls einen Konzernabschluss aufzustellen. Die Aufstellung des Konzernabschlusses hat hierbei das gleiche Verfahren zu durchlaufen wie die Aufstellung des Jahresabschlusses, wobei der Konzernabschluss gem. § 316 Abs. 2 S. 2 HGB lediglich gebilligt wird1. Der Jahresabschluss setzt sich aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang zusammen2. Zudem ist ein Lagebericht zu verfassen. Der Jahresabschluss ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen3. Er hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln4. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten5. Zudem ist Sorge zu tragen, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses keine Vorschrift verletzt wird, die überwiegend zum Schutz der Gläubiger dient. Ist dies der Fall, ist er nichtig6. Ebenso ist dieser nichtig, wenn er eine vorsätzliche Unter- oder Überbewertung enthält7. Ist dies gegeben, kann die Bestellung eines Sonderprüfers beantragt werden8. Ebenso ist der Antrag zur Bestellung eines Sonderprüfers möglich, wenn der Anhang zum Jahresabschluss nicht vollständig ist, der Vorstand bei der Hauptversammlung auf Nachfrage eines Aktionärs die fehlenden Angaben nicht gemacht hat und der Aktionär die Aufnahme der Frage in das Protokoll verlangt9.

Der handelsrechtliche Konzernabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Anhang, einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel und kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden10. Er muss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres aufgestellt werden11. Unterhält die Gesellschaft Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 17 AktG und besteht kein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, so hat der Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen12. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind durch einen externen Abschlussprüfer zu prüfen13.

  1. Wagner in Semler/Volhard/Reichert, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, S. 16, Rn. 2.
  2. § 264 Abs. 1 S. 1 HGB
  3. § 264 Abs. 1 S. 4 HGB
  4. § 264 Abs. 2 HGB
  5. Wagner in Semler/Volhard/Reichert, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, S. 18, Rn. 11.
  6. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG
  7. § 256 Abs. 5 AktG
  8. § 258 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AktG
  9. § 258 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AktG
  10. § 297 Abs. 1 HGB
  11. § 290 Abs. 1 S. 1 HGB
  12. § 312 Abs. 1 S.1 AktG
  13. § 316 HGB

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