
Gem. § 130 Abs. 1 S. 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft in einem notariellen Protokoll zu beurkunden. Ist die Gesellschaft nicht börsennotiert und werden keine Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder eine größere Mehrheit vorsieht, reicht gem. § 130 Abs. S. 2 AktG eine Niederschrift, die der Vorsitzende des Aufsichtsrats unterzeichnet, aus. Bei der Niederschrift handelt es sich nicht nur um eine Formalie, vielmehr sind die von der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse gem. § 241 Nr. 2 AktG nichtig, wenn sie nicht oder nur mangelhaft protokolliert worden sind. So müssen in das Protokoll gem. § 130 Abs. 2 AktG Ort und Tag der Hauptversammlung und der Name des Notars aufgenommen werden. Zudem müssen die Art und das Ergebnis der Abstimmung protokolliert werden. Hinsichtlich der Art der Abstimmung ist anzugeben, ob das Stimmrecht z.B. geheim, schriftlich, durch Aufstehen, durch Handzeichen oder durch die Abgabe von Stimmkarten oder die elektronische Erfassung der Stimmen ausgeübt wurde, ob die Additionsmethode oder die Subtraktionsmethode angewandt wurde und ob die Stimmen händisch oder elektronisch ausgezählt wurden1.
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