
Bei jeder aktienrechtlichen Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis aufzustellen. Hierzu müssen die Aktionäre und Aktionärsvertreter beim Zutritt zum Versammlungsbereich registriert werden. Zudem muss bis zum Ende der Versammlung eine laufende Protokollierung der Aktionärsfluktuation durchgeführt werden, damit der Versammlungsleiter immer einen aktuellen Stand der präsenten Aktionäre und Aktionärsvertreter ermitteln kann.