Kategorie-Archiv: Nachbereitung

Aufbewahrungsfrist für Unterlagen

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Das Teilnehmerverzeichnis braucht als Anlage zur notariellen Niederschrift nicht mehr zum Handelsregister eingereicht zu werden, gem. § 129 Abs. 4 S. 2 AktG hat jedoch jeder Aktionär bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung ein Recht auf Einsichtnahme bei der Gesellschaft. Da das Teilnehmerverzeichnis nicht mehr zwingend in Papierform geführt werden muss, kann den Aktionären auch elektronische Einsicht auf einem Bildschirm gewährt werden1. Aktionäre können analog § 9 Abs. 2 S. 1 HGB gegen Erstattung der Kosten auch eine Kopie oder einen Ausdruck des Teilnehmerverzeichnisses von der Gesellschaft fordern2.

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Bekanntmachungspflichten

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Gem. § 130 Abs. 5 AktG muss der Vorstand der Aktiengesellschaft unverzüglich nach der Versammlung eine öffentlich beglaubigte Kopie der Niederschrift über die Versammlung und ihrer Anlagen beim Handelsregister einreichen. Das Original der Niederschrift verbleibt gem. § 25 Abs. 1 BnotO beim Notar. In der Praxis wird die Kopie oft direkt durch den Notar dem Registergericht zur Einstellung ins Handelsregister zugeleitet.

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