
Nach der Verlesung der Formalien, dem Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands und nach Aufruf aller Tagesordnungspunkte eröffnet der Versammlungsleiter die Generaldebatte. In dieser können die Aktionäre und Aktionärsvertreter ihr Rede- und Fragerecht gem. § 131 Abs. 1 AktG ausüben und neben Redebeiträgen auch Fragen an den Vorstand zu den Tagesordnungspunkten stellen. Es liegt im Ermessen des Versammlungsleiters, ob er eine Einzeldebatte über jeden einzelnen Tagesordnungspunkt oder eine Generaldebatte, zusammengefasst über alle Tagesordnungspunkte, anordnet1. Bei großen Unternehmen findet die Aussprache in der Regel gesammelt über alle Tagesordnungspunkte in einer Generaldebatte statt, da die Redebeiträge der Aktionäre oft mehrere Tagesordnungspunkte einschließen. Die Generaldebatte wird gerne von kritischen Aktionären benutzt, um die Versammlung in die Länge zu ziehen oder aufgrund der Qualität der Fragenbeantwortung eine Anfechtungsklage wegen eines Verstoßes des Vorstands gegen die Auskunftspflicht gem. § 131 Abs. 2 AktG zu erheben.