
Mit den an der Eingangskontrolle erfassten Daten wird die Präsenzliste erstellt. In dieser werden Name und Wohnort des Aktionärs und eines eventuellen Aktionärsvertreters, die Zahl der Aktien und ein Besitzkennzeichen, das darauf hinweist, ob die genannte Person Inhaber der Aktien ist oder diese gem. § 129 Abs. 2 u. 3 AktG vertritt, ausgewiesen1. Das Teilnehmerverzeichnis muss nicht mehr in Papierform vorliegen, sondern kann auch elektronisch geführt werden und in seinem jeweils aktuellen Stand auf einem oder mehreren Bildschirmgeräten sichtbar gemacht werden2. Das Teilnehmerverzeichnis muss auch nicht zwingend im Versammlungsraum einsehbar sein, sondern kann auch in einem Vor- oder Nebenraum kenntlich gemacht werden3. Die Kenntnisnahme durch den Aktionär muss während der Hauptversammlung jedoch ohne wesentlichen Zeitaufwand möglich sein4.
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