Erstellung und Zugänglichmachung der Präsenzliste

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Mit den an der Eingangskontrolle erfassten Daten wird die Präsenzliste erstellt. In dieser werden Name und Wohnort des Aktionärs und eines eventuellen Aktionärsvertreters, die Zahl der Aktien und ein Besitzkennzeichen, das darauf hinweist, ob die genannte Person Inhaber der Aktien ist oder diese gem. § 129 Abs. 2 u. 3 AktG vertritt, ausgewiesen1. Das Teilnehmerverzeichnis muss nicht mehr in Papierform vorliegen, sondern kann auch elektronisch geführt werden und in seinem jeweils aktuellen Stand auf einem oder mehreren Bildschirmgeräten sichtbar gemacht werden2. Das Teilnehmerverzeichnis muss auch nicht zwingend im Versammlungsraum einsehbar sein, sondern kann auch in einem Vor- oder Nebenraum kenntlich gemacht werden3. Die Kenntnisnahme durch den Aktionär muss während der Hauptversammlung jedoch ohne wesentlichen Zeitaufwand möglich sein4.

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Kategorie: Durchführung

Registrierung der Teilnehmer

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Um das Teilnehmerverzeichnis gem. § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG erstellen zu können, müssen die Aktionäre beim Zugang zur Hauptversammlung registriert werden. Um diese Erfassung zu erleichtern, erhalten die Aktionäre – wie oben bereits dargestellt – von der Anmeldestelle eine Eintrittskarte zugesendet, auf der alle relevanten Daten für das Teilnehmerverzeichnis hin­terlegt sind. So müssen Name und Wohnort des Aktionärs und eines eventuellen Vertreters sowie die Zahl der gehaltenen oder vertretenen Aktien aufgenommen werden1. Zudem ist anzugeben, ob es sich um Stammaktien oder Vorzugsaktien handelt. Neben den Aktionären und Aktionärsvertretern, die die Aktien gem. § 129 Abs. 1 S. 1 AktG in Eigenbesitz halten, sind gem. § 129 Abs. 2 u. 3 AktG auch Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen aufzunehmen, die das Stimmrecht geschäftsmäßig für ihre Kunden oder Mitglieder ausüben. Diese handeln in fremdem Namen und decken die Person des Vertretenen nicht auf. Die Aktien werden als Vollmachtsbesitz im Teilnehmerverzeichnis erfasst. Diese Art der Vertretung, im Namen dessen, den es angeht, ist nur Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellten Personen gestattet2. Auch der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hält die Aktien in Vollmachtsbesitz, obwohl er in § 135 Abs. 8 AktG nicht genannt ist3.

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Kategorie: Durchführung

Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses

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Bei jeder aktienrechtlichen Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis aufzustellen. Hierzu müssen die Aktionäre und Aktionärsvertreter beim Zutritt zum Versammlungsbereich registriert werden. Zudem muss bis zum Ende der Versammlung eine laufende Protokollierung der Aktionärsfluktuation durchgeführt werden, damit der Versammlungsleiter immer einen aktuellen Stand der präsenten Aktionäre und Aktionärsvertreter ermitteln kann.

Kategorie: Durchführung

Auslage von Unterlagen

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Alle Unterlagen, die vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen sind, sind gem. § 176 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 175 Abs. 2 AktG auch in der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Dies ist somit der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, soweit im letzten Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde, der Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns. Handelt es sich um ein börsennotiertes Unternehmen, ist zusätzlich ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB auszulegen. Ist die Gesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 u. 2 HGB müssen gem. § 175 Abs. 2 u. 3 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 AktG auch der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht des Aufsichtsrats zugänglich sein.

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Kategorie: Durchführung

Letzter Anmeldetag

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Gibt es ein Anmeldeerfordernis und keine satzungsbedingte Verkürzung der Anmeldefrist endet die Anmeldefrist zur Hauptversammlung gem. § 123 Abs. 2 S. 2 AktG mit Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung. Anhand der Anmeldedaten kann kontrolliert werden, welche Aktionäre oder Aktionärsvertreter sich zur Hauptversammlung angemeldet haben. Hieraus lassen sich Rückschlüsse auf den Umfang der organisatorischen Maßnahmen, wie Catering oder Bestuhlung des Versammlungssaales ziehen.  Der Anmeldebestand lässt jedoch in manchen Fällen auch eine Prognose auf die zu erwartenden Abstimmungsergebnisse zu. Dies ist besonders bei Unternehmen der Fall, bei denen sich ein Großteil der Aktien und damit der Stimmrechte in der Hand weniger Investoren befindet. Es erscheint sinnvoll, am Vortag des letzten Anmeldetages bereits die Anmeldedaten zu kontrollieren, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die jeweiligen Tagesordnungspunkte voraussichtlich die nötige Mehrheit bekommen werden oder nicht. Befinden sich große bekannte Stimmpakete noch nicht im Anmeldebestand, kann bis zum Ende der Anmeldefrist noch versucht werden, die Inhaber der Aktien zu einer Anmeldung ihres Aktienbestandes zur Hauptversammlung zu bewegen und bei der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung teilzunehmen oder im Vorfeld der Versammlung den Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Kategorie: Vorbereitung

Zugang von Gegenanträgen

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Entspricht der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten nicht den Vorstellungen des Aktionärs, kann er zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag stellen. Unter gewissen Umständen muss die Gesellschaft diesen Gegenantrag im Vorfeld der Versammlung veröffentlichen. Voraussetzung hierfür ist gem. § 126 Abs. 1 S. 1 AktG, dass der Aktionär den Gegenantrag der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung übersendet. Hierbei ist allerdings nicht entscheidend, dass der Aktionär den Gegenantrag fristgerecht absendet, sondern der Antrag muss der Gesellschaft innerhalb dieser Frist zugehen1. Die Berechnung der Frist erfolgt wie bei der Einberufung2. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des letztmöglichen Zugangs werden nicht mitberechnet. Wird diese Frist nicht eingehalten, braucht der Gegenantrag nicht veröffentlicht zu werden. Der Aktionär hat dann aber dennoch die Möglichkeit, den Gegenantrag auf der Hauptversammlung zu stellen3.

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Kategorie: Vorbereitung

Briefwahl

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Infolge des ARUG wurde auch für deutsche Gesellschaften in § 118 Abs. 2 AktG die Möglichkeit eingeführt, die Aktionäre mittels Briefwahl an den Abstimmungen mitwirken zu lassen. Man spricht hier von Ausübung des Stimmrechts ohne Teilnahme1. Dieses Verfahren muss entweder direkt durch die Satzung gestattet sein oder der Vorstand wird aufgrund der Satzung ermächtigt, eine Briefwahl anzubieten. In der Einberufung ist dann gem. § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 2b AktG das Verfahren der Stimmabgabe mittels Briefwahl zu erläutern. Gewährt die Satzung der Gesellschaft die Möglichkeit der Briefwahl, sollte diese auch ein Anmeldeerfordernis zur Ausübung des Stimmrechts im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 AktG vorsehen, damit dem Aktionär, der mittels Briefwahl abstimmt, die entsprechenden Unterlagen rechtzeitig zugesendet werden können. Für die Briefwahl ist sowohl Schriftform (§ 126 BGB), Textform (§ 126b BGB) als auch elektronische Form (§ 126a BGB) möglich2. Erfolgt die Briefwahl in Schrift- oder Textform, ist für die richtige Erfassung der Briefwahlstimmen empfehlenswert, einen Termin für den letztmöglichen Zugang der Briefwahlunterlagen bei der Gesellschaft zu setzen. Dieser sollte so gewählt werden, dass die Stimmen rechtzeitig vor dem Tag der Versammlung im Hauptversammlungssystem erfasst werden können. Erfolgt die Briefwahl in elektronischer Form, z.B. über ein Internetportal der Gesellschaft, können die Stimmen aus technischer Sicht noch bis zum Ende des Einsammelvorgangs bei der Abstimmung durch den Aktionär eingegeben werden und fließen dann durch einen Datenimport in die Auswertung des Abstimmungsergebnisses ein.


Kategorie: Vorbereitung

Vorbereitung virtueller Stimmkarten

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Sowohl bei Gesellschaften mit Inhaberaktien als auch bei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, besteht die Möglichkeit, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung virtuelle Stimmkarten für Banken, Aktionärsvereinigungen und den Stimmrechtsvertreter anzulegen. Voraussetzung hierzu ist, dass ein entsprechendes computergestütztes System zur technischen Abwicklung der Hauptversammlung eingesetzt wird. Dieses Verfahren verkürzt am Tag der Hauptversammlung den Einsammelzeitraum für die Stimmen bei der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte und ist besonders bei der Verarbeitung der Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hilfreich. Der Stimmrechtsvertreter muss dann nicht mehr für jeden Aktionär, von dem er bevollmächtigt wurde, einzeln abstimmen, sondern die Stimmen werden entsprechend der Abstimmweisung des Aktionärs bereits im Vorfeld der Versammlung im Hauptversammlungssystem hinterlegt und brauchen bei der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung durch den Stimmrechtsvertreter nur noch freigegeben zu werden. Die hinterlegten Stimmen fließen dann automatisch in die Ergebnisermittlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ein.

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Kategorie: Vorbereitung

Teilnahmeberechtigung bei Namensaktien

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Ebenso wie bei Gesellschaften mit Inhaberaktien gibt es auch bei Aktiengesellschaften die Namensaktien ausgegeben haben in vielen Fällen durch die Satzung ein Anmeldeerfordernis gem. § 123 Abs. 1 S. 1 AktG. Die Anmeldung der Aktien erfolgt hierbei allerdings nicht durch die Depotbank, sondern direkt durch den Aktionär. Dieser bekommt zusammen mit der Einladungsbroschüre von der Gesellschaft oder dem Aktienregisterführer oder Hauptversammlungsdienstleister, der als Anmeldestelle fungiert, die Anmeldedokumente zugesendet. Neben der Möglichkeit, sich oder einen Dritten im Sinne des § 129 Abs. 2, 3 AktG zur Hauptversammlung anzumelden, enthält der Anmeldebogen meist gleich ein Formular zur Erteilung von Abstimmweisungen zu den Tagesordnungspunkten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, soweit den Aktionären ein solcher zur Verfügung gestellt wird. Zusätzlich ist es sinnvoll, den Aktionär mittels des beigefügten Anschreibens darauf hinzuweisen, seine Daten zu überprüfen und ihm für Änderungen ein gesondertes Formular zur Verfügung zu stellen.

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Kategorie: Vorbereitung

Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei Inhaberaktien

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Der überwiegende Teil börsennotierter Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sieht gem. § 123 Abs. 2 S. 1 AktG in der Satzung ein Anmeldeerfordernis für die Hauptversammlung vor 1]. Hierzu versenden die Depotbanken zusammen mit den Einladungsbroschüren ein Anmeldeformular an die Aktionäre oder stellen dies bei elektronischer Übermittlung gem. § 128 Abs. 1 S. 2 AktG ins Postfach des Depotkunden ein. Die Kreditinstitute treten hier als Informationsmittler für die Gesellschaften auf, die ihre Aktionäre weithin nicht kennen und sich deshalb auch nicht direkt an sie wenden können 2. Sowohl für den postalischen Versand als auch für den elektronischen Versand kann das Kreditinstitut gem. § 128 Abs. 3 AktG i. V. m. § 1 KreditInstAufwV einen pauschalierten Ersatz der Bearbeitungs- und Versandkosten verrechnen. Der Versand der Dokumente hat gem. § 128 Abs. 1 S. 1 AktG unverzüglich nach Erhalt der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG von der Gesellschaft an alle Aktionäre zu erfolgen, die zu Beginn des 21. Tages Aktien im Depot des Kreditinstituts verwahrt haben.

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Kategorie: Vorbereitung