Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

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Um an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben zu können, gibt es, je nachdem ob die Gesellschaft Inhaberaktien oder Namensaktien ausgegeben hat, unterschiedliche Voraussetzungen. Ein Anmeldeerfordernis für die Hauptversammlung durch eine Satzungsregelung gem. § 123 Abs. 2 S. 1 AktG findet man meist bei beiden Arten (siehe Anlage 1 – Übersicht über Satzungsregelungen der DAX-Unternehmen).

Bei Gesellschaften mit Inhaberaktien werden die Aktionäre meist gem. § 123 Abs. 3 S. 1 AktG durch die Satzung verpflichtet, zusätzlich ihren Anteilsbesitz nachzuweisen. Sowohl die Anmeldungen der Aktionäre bei der Anmeldestelle als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in der Regel von den Depotbanken durchgeführt. Erfolgt die Anmeldung fristgerecht bei der Anmeldestelle und ist der Besitznachweis korrekt erbracht, bekommen die Aktionäre von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt.

Bei Gesellschaften mit Namensaktien ergibt sich die Berechtigung aus § 123 Abs. 5 AktG in Verbindung it § 67 Abs. 2 S. 1 AktG. Demnach gilt als Aktionär, wer im Aktienregister eingetragen ist. Da es bei Namensaktien keinen Nachweisstichtag gibt, muss nachgeprüft werden, ob der fristgerecht angemeldete Aktionär am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist.

Kategorie: Vorbereitung

Erstellung der Vorstandsrede

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VorstandsredeDem Bericht über das abgelaufene und dem Ausblick auf das laufende Geschäftsjahr wird von den Aktionären in der Regel die meiste Aufmerksamkeit geschenkt. Deshalb ist die Vorstandsrede oft der Höhepunkt der Hauptversammlung. Neben den Ausführungen zu den gesetzlichen Berichtspflichten dient die Vorstandsrede der Erlangung eines unerschütterlichen Vertrauens der Aktionäre und der Finanzpresse in die Fähigkeiten, Kompetenzen und Visionen des Vorstandes und des Unternehmens1. Um die Aufmerksamkeit der Zuhörer nicht zu strapazieren, sollte die Rede nicht länger als 30 bis 45 Minuten in Anspruch nehmen2. Da bei großen Publikumsgesellschaften ein Großteil der Aktionäre fachfremd sind, sollte von der Verwendung zu vieler Fachterminologien Abstand genommen werden. Um die Aufmerksamkeit der Aktionäre zu erlangen und die Kompetenz des Vorstands herauszustellen, wird die Vorstandsrede zunehmend als freier Vortrag mit Funkmikrofon gehalten und durch mediale Hilfsmittel unterstützt3. Weiterlesen

Erstellung eines Frage- und Antwortkatalogs für die Generaldebatte

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FragenkatalogUm dem Vorstand die Beantwortung der Aktionärsfragen zu erleichtern, ist es empfehlenswert, im Vorfeld der Versammlung einen Katalog von zu erwartenden Fragen und den dazugehörigen Antworten zu erstellen. Hierdurch kann die Beantwortungszeit der Fragen verkürzt werden, was sich positiv auf einen flüssigen Ablauf der Generaldebatte auswirkt. Es ist auch sinnvoll, die beiden großen Aktionärsvereinigungen Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) und die Schutzvereinigung der Kapitalanleger e.V. (SdK) rechtzeitig zu kontaktieren, da diese oftmals die Fragen, die sie auf der Versammlung stellen wollen, der Gesellschaft im Vorfeld zur Vorbereitung der Antworten aushändigen. Weiterlesen

Erstellung eines Leitfadens für den Versammlungsleiter

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LeitfadenEine korrekte Versammlungsleitung ist Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung und eine gute Darstellung des Unternehmens nach außen. Deshalb ist es empfehlenswert, dem Versammlungsleiter zur Vorbereitung auf die Versammlung und zur Durchführung der Versammlung einen Leitfaden an die Hand zu geben, der vorlesefertig den gesamten Versammlungsverlauf abbildet. Der Leitfaden sollte gut lesbar sein und Regieanweisungen enthalten, wie bei kritischen Situationen zu verfahren ist.

Der Versammlungsablauf stellt sich in der Regel immer gleich dar. Zu Beginn der Versammlung erläutert der Versammlungsleiter die notwendigen Formalien. Dies beinhaltet unter anderem die Feststellung der fristgerechten Einberufung der Versammlung, eine Feststellung über die Vollzähligkeit des Aufsichtsrats und eine Vorstellung des Notars, der die Versammlung protokolliert. Er legt den Präsenzbereich fest und gibt Hinweise auf das Verfahren der Präsenzermittlung und der Zugänglichmachung des Teilnehmerverzeichnisses. Die notwendigen Regelungen zur Durchführung der Generaldebatte werden erläutert und die Art und das Verfahren der Abstimmung erklärt. Weiterlesen

Mitteilungsversand nach § 125 AktG

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Versand nach § 125 AktGUm Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben, über die anstehende Hauptversammlung zu informieren, hat die Gesellschaft diesen gem. § 125 AktG die Einberufung mitzuteilen. Dieser Versand muss spätestens am 22. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen.

Zudem muss eine Gesellschaft, die Inhaberaktien ausgegeben hat, auch die Depotbanken beliefern, die diese Mitteilungen für ihre Depotkunden angefordert haben1. Wie bereits dargestellt, erfolgt der Versand der Einladungsbroschüren bei Gesellschaften mit einem großen Aktionärskreis oft über einen Hauptversammlungsdienstleister, der auch die Anforderungen der Banken, die sich über die Wertpapier-Mitteilungen über die anstehende Hauptversammlung informieren können, entgegennimmt. Weiterlesen

Kategorie: Vorbereitung

Zugang von Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung

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ErweiterungsantragWollen Aktionäre erreichen, dass auf der Hauptversammlung nicht nur über die veröffentlichten Tagesordnungspunkte, sondern auch über zusätzliche Punkte, Beschluss gefasst wird, können sie einen Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung stellen1. Solch ein Erweiterungsantrag muss einer börsennotierten Aktiengesellschaft 30 Tage vor der Hauptversammlung, einer Gesellschaft, die nicht börsennotiert ist, 24 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen2.

Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, deren Anteil an der Gesellschaft mindestens fünf Prozent des Grundkapitals oder 500.000 Euro be­trägt3. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollten die zusätzlichen Tagesordnungspunkte idealerweise mit der Einberufung bekanntgemacht werden. Weiterlesen

Einberufung der HV – sonstige Veröffentlichungspflichten

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BundesanzeigerDamit sich die Aktionäre in ausreichender Weise über die anstehenden Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung und über das abgelaufene Geschäftsjahr informieren können, schreibt § 124a AktG den börsennotierten Unternehmen vor, auf ihrer Internetseite alle hierzu notwendigen Dokumente zu veröffentlichen. So sind der Einberufungstext, eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung auf die Internetseite einzustellen. Diese Unterlagen sind überwiegend in der Einladung und im Geschäftsbericht enthalten Diese beiden Dokumente werden meist als PDF-Datei auf die Internetseite eingestellt. Ergänzend hierzu ist ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und – falls dies von der Gesellschaft angeboten wird – ein Formular für die Briefwahl einzustellen. Die Veröffentlichungspflicht wurde durch das ARUG eingeführt und soll bewirken, dass die Internetseite mehr und mehr zum zentralen Informationsmedium der Gesellschaften ausgebaut wird1. Weiterlesen

Einberufung der HV – Fristgerechte Einberufung im Bundesanzeiger

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BundesanzeigerDie Einberufung der Hauptversammlung muss sehr sorgfältig durchgeführt werden und stellt einen essentiellen Punkt bei der Vorbereitung der Hauptversammlung dar. Durch eine fehlerhafte Einberufung sind die Beschlüsse der Aktionäre, die auf der Hauptversammlung gefasst werden, je nach Rechtsverletzung, entweder von vorneherein nichtig1 oder anfechtbar2. Zeitgleich mit der Einberufung bestehen zusätzliche Veröffentlichungs- und Auslagepflichten.

Die Einberufung der Hauptversammlung muss in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden3. Gem. § 25 AktG ist sie somit in den Bundesanzeiger einzustellen. Weitere satzungsmäßige Gesellschaftsblätter sind heutzutage nicht mehr üblich4. Die Einberufung im Bundesanzeiger kann direkt über das Internetportal des Bundesanzeiger Verlages erfolgen. Hierzu kann nach erfolgter Registrierung der Einberufungstext als Datei hochgeladen und das gewünschte Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit durch Aktivieren der entsprechenden Option, die Einberufung europaweit zu verbreiten, wie es für börsennotierte Aktiengesellschaften erforderlich ist5. Weiterlesen

Vorbereitung des Anmeldeprozesses – Entwurf der Eintritts- und Stimmkarten

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EintrittskarteUm den Registrationsprozess beim Zugang zur Hauptversammlung zu erleichtern wird den Aktionären nach fristgemäßer Anmeldung von der Anmeldestelle eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesendet. Diese wird meist mit einem Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und eventuell zur Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Möglichkeit der Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kombiniert.

Die Eintrittskarte enthält hierbei alle Angaben, die zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nach § 129 AktG notwendig sind. Dies sind zum einen Name und Wohnort des Aktionärs, die Anzahl der Aktien und die Aktiengattung. Zum anderen muss angegeben werden, ob sich die Aktien in Eigenbesitz des Aktionärs befinden oder ob er das Stimmrecht für einen anderen Aktionär im Vollmachtsbesitz1 oder im Fremdbesitz2 ausübt. Weiterlesen

Vorbereitung des Anmeldeprozesses – Beauftragung einer Anmeldestelle

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AnmeldestelleBesteht aufgrund der Satzung der Gesellschaft ein Anmeldeerfordernis, muss die Gesellschaft in der Einberufung eine Adresse nennen, unter der sich die Aktionäre anmelden können1. Die Funktion der Anmeldestelle wird in den meisten Fällen auf ein Kreditinstitut, einen Aktienregisterführer oder einen Hauptversammlungsdienstleister ausgelagert, die sich hierauf spezialisiert haben und mit den nötigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, um einen rechtssicheren Ablauf des Anmeldeprozesses zu gewährleisten. Die Anmeldestelle sollte möglichst frühzeitig beauftragt werden, damit die Eintrittskarte rechtzeitig zum erstmöglichem Versand fertiggestellt und von der Gesellschaft freigegeben ist. Weiterlesen