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Vorbereitung des Anmeldeprozesses – Beauftragung einer Anmeldestelle

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AnmeldestelleBesteht aufgrund der Satzung der Gesellschaft ein Anmeldeerfordernis, muss die Gesellschaft in der Einberufung eine Adresse nennen, unter der sich die Aktionäre anmelden können1. Die Funktion der Anmeldestelle wird in den meisten Fällen auf ein Kreditinstitut, einen Aktienregisterführer oder einen Hauptversammlungsdienstleister ausgelagert, die sich hierauf spezialisiert haben und mit den nötigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, um einen rechtssicheren Ablauf des Anmeldeprozesses zu gewährleisten. Die Anmeldestelle sollte möglichst frühzeitig beauftragt werden, damit die Eintrittskarte rechtzeitig zum erstmöglichem Versand fertiggestellt und von der Gesellschaft freigegeben ist. Weiterlesen