Damit sich die Aktionäre in ausreichender Weise über die anstehenden Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung und über das abgelaufene Geschäftsjahr informieren können, schreibt § 124a AktG den börsennotierten Unternehmen vor, auf ihrer Internetseite alle hierzu notwendigen Dokumente zu veröffentlichen. So sind der Einberufungstext, eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung auf die Internetseite einzustellen. Diese Unterlagen sind überwiegend in der Einladung und im Geschäftsbericht enthalten Diese beiden Dokumente werden meist als PDF-Datei auf die Internetseite eingestellt. Ergänzend hierzu ist ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und – falls dies von der Gesellschaft angeboten wird – ein Formular für die Briefwahl einzustellen. Die Veröffentlichungspflicht wurde durch das ARUG eingeführt und soll bewirken, dass die Internetseite mehr und mehr zum zentralen Informationsmedium der Gesellschaften ausgebaut wird1. Weiterlesen
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Die Einberufung der Hauptversammlung muss sehr sorgfältig durchgeführt werden und stellt einen essentiellen Punkt bei der Vorbereitung der Hauptversammlung dar. Durch eine fehlerhafte Einberufung sind die Beschlüsse der Aktionäre, die auf der Hauptversammlung gefasst werden, je nach Rechtsverletzung, entweder von vorneherein nichtig1 oder anfechtbar2. Zeitgleich mit der Einberufung bestehen zusätzliche Veröffentlichungs- und Auslagepflichten.
Die Einberufung der Hauptversammlung muss in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden3. Gem. § 25 AktG ist sie somit in den Bundesanzeiger einzustellen. Weitere satzungsmäßige Gesellschaftsblätter sind heutzutage nicht mehr üblich4. Die Einberufung im Bundesanzeiger kann direkt über das Internetportal des Bundesanzeiger Verlages erfolgen. Hierzu kann nach erfolgter Registrierung der Einberufungstext als Datei hochgeladen und das gewünschte Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit durch Aktivieren der entsprechenden Option, die Einberufung europaweit zu verbreiten, wie es für börsennotierte Aktiengesellschaften erforderlich ist5. Weiterlesen