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Vorbereitung der Mitteilungen nach § 125 AktG – Konzeption und Druck der Einladungsbroschüren

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Einladung § 125 AktGDer nach § 125 Abs. 1 AktG notwendige Inhalt der Einladungsbroschüre beschränkt sich auf den Einberufungstext. Sollte bei börsennotierten Gesellschaften die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auf der Tagesordnung stehen, ist zusätzlich die Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen anzugeben. Zudem ist in der Mitteilung auf die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten und durch eine Vereinigung von Aktionären hinzuweisen, falls diese Erläuterung nicht bereits Bestandteil des Einberufungstextes sind1.

Um dem Aktionär den Besuch der Hauptversammlung zu erleichtern, kann zusätzlich eine Anfahrtsbeschreibung und eine Anfahrtsskizze zum Versammlungsort beigefügt werden. Einige Gesellschaften stellen den Aktionären auch ein Ticket für den örtlichen Verkehrsverbund zur Verfügung (z.B. Axel Springer SE). Weiterlesen