Die Hauptversammlung kann nicht an jedem beliebigen Ort abgehalten werden. Der Versammlungsort ist im Aktiengesetz grundsätzlich in § 121 Abs. 5 AktG geregelt. Demnach soll die Hauptversammlung am Firmensitz abgehalten werden1. Der Sitz der Gesellschaft muss im Bundesgebiet liegen2 und in der Satzung bestimmt sein. Hat die Gesellschaft einen Doppelsitz, so kann an jedem Sitz einberufen werden3.
Fehlt an dem Gesellschaftssitz ein geeigneter Versammlungsraum oder bestehen anderweitige Sachgründe kann von dieser Regelung abgewichen werden, was jedoch das Risiko einer Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse erhöht, da die Unzulässigkeit des Orts einen Anfechtungsgrund4 darstellen kann, sollte dieser andere Versammlungsort nicht günstiger für sämtliche Gesellschafter sein5. Sind die Aktien an einem regulierten Markt zugelassen, kann die Hauptversammlung außer am Gesellschaftssitz auch am Sitz einer inländischen Börse abgehalten werden6. Weiterlesen