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Beauftragung eines Notars

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Beauftragung eines NotarsDamit die auf der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft gefassten Beschlüsse wirksam werden, müssen diese durch eine notarielle Niederschrift beurkundet werden1. Auf einen Notar verzichten können nur Gesellschaften, die nicht börsennotiert sind und auf deren Hauptversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit verlangt2. Bei solchen Hauptversammlungen reicht für die Gültigkeit der Beschlussfassung eine Niederschrift aus, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet wird. Weiterlesen