Verkündung der Abstimmungsergebnisse

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Zur Wirksamkeit der Beschlussfassung muss der Versammlungsleiter die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse feststellen und verkünden1. Er muss darstellen, ob der Antrag durch den Beschluss angenommen oder abgelehnt wurde und den maßgeblichen Inhalt des Beschlusses darlegen2. Handelt es sich um einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, kann sich der Versammlungsleiter zur Darstellung des maßgeblichen Inhalts auf die Einberufung beziehen. Eine denkbare Formulierung hierzu wäre „Der Beschlussvorschlag der Verwaltung, entsprechend dem Wortlaut, wie im Bundesanzeiger vom [Veröffentlichungsdatum] veröffentlicht, ist damit angenommen“.

Bei börsennotierten Gesellschaften muss der Versammlungsleiter bei der Feststellung des Beschlusses gem. § 130 Abs. 2 S. 2 AktG zudem angeben, wie viele gültige Stimmen abgegeben wurden und den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals sowie die Zahl der Ja-Stimmen, Nein- Stimmen und gegebenenfalls die Zahl der Stimmenthaltungen nennen. Bei der Angabe des Anteils des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals ist seit der Neufassung des § 130 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 durch die Aktienrechtsnovelle 2016 darauf zu achten, dass es sich hierbei nicht um das vertretene, sondern um das eingetragene Grundkapital handelt. Um die Verlesung der Abstimmungspunkte zu verkürzen, kann sich der Versammlungsleiter gem. § 130 Abs. 2 S. 3 AktG darauf beschränken, dass er für jeden der zur Abstimmung gestellten Punkte feststellt, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, wenn diesem Prozedere kein Aktionär widerspricht. Bei der Verkündung des Abstimmungsergebnisses für jeden Beschluss sollte sorgfältig auf die Formulierung geachtet werden, da der Beschluss mit dem Inhalt wirksam wird, den der Versammlungsleiter verkündet3.


  1. Mimberg/Gätsch, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft nach dem ARUG, S. 136, Rn. 298.
  2. Hüffer, Aktiengesetz, § 130, Rn. 22.
  3. Hüffer, Aktiengesetz, § 130, Rn. 22.
Kategorie: Durchführung

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